Es ist folglich davon auszugehen, dass die Französischkenntnisse des Berufungsklägers für die Durchführung der Eheschutzverhandlung ausreichten. Der Richter hätte die 75 Minuten dauernde Vergleichsverhandlung nicht auf die dokumentierte, zielgerichtete Art durchführen können, wenn auf Seiten des Berufungsklägers Verständnisprobleme geherrscht hätten. Das Thema war im Übrigen nicht komplex. Es ging einzig darum, wer die monatlichen Kreditraten leisten und damit den Kredit abbezahlen würde. Diese Umstände stützen die Behauptung des Berufungsklägers nicht, er habe der Eheschutzverhandlung nicht folgen können, weil diese auf Französisch durchgeführt worden sei.