16 den Parteivortrag von Rechtsanwalt D.________ nicht verstanden zu haben. Er reagierte darauf im Gegenteil mit seinen eigenen Ausführungen und ging auf die Argumentation seines Vorredners ein (vgl. S. 2 Protokolls der Hauptverhandlung vom 24. April 2015 CIV 15 877). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Französischkenntnisse des Berufungsklägers für die Durchführung der Eheschutzverhandlung ausreichten.