Diese Argumentation überzeugt nicht. Mit Vorladung vom 27. Februar 2015 forderte der Eheschutzrichter die Parteien auf, mitzuteilen, sofern sie für die Eheschutzverhandlung eine Übersetzung benötigen würden (Ziff. 4 der Vorladung CIV 15 877). Daraufhin meldete sich der Berufungskläger nicht. Die Hauptverhandlung vom 24. April 2015 fand auf Französisch statt. Im Verhandlungsprotokoll sind keine Verständigungsschwierigkeiten vermerkt. Der Berufungskläger brachte auch nicht vor, die französisch abgefasste Rechtsschrift der Berufungsbeklagten nicht verstanden zu haben.