Der Ausgang des Konkursverfahrens ist nicht bekannt. Mit Blick auf die finanzielle Situation der Berufungsbeklagten ist jedoch anzunehmen, dass Konkursverlustscheine ausgestellt wurden. Die Berufungsbeklagte muss deshalb gewärtigen, in Zukunft mit ihrem neuen Vermögen die alten Schulden begleichen zu müssen. 13.4.3 Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 24. April 2015 stimmte der Berufungskläger zu, den Kredit der E.________ AG auf seinen Namen zu übernehmen (vgl. S. 2 des Protokolls der Hauptverhandlung vom 24. April 2015 CIV 15 877). Mit Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung übernahm der Berufungskläger den Kredit der E.__