15 13.4.2 Die Berufungsbeklagte nahm unbestrittenermassen im Mai 2013 bei der E.________ AG einen Kredit über CHF 70‘000.00 auf (Auszahlung der Beträge am 14. Mai 2013, vgl. KB 4). Über die Verwendung der Kreditsumme sind sich die Parteien uneinig. Die Parteien verfügten über weitere Kredite. Im Eheschutzverfahren CIV 15 877 erwähnte die Berufungsbeklagte deren drei (G.________, H.________, E.________ AG, vgl. GB 5a-5c CIV 15 877).