Dies habe im Jahr 2016 zum Privatkonkurs der Berufungsbeklagten geführt (pag. 157 ff.). 13.4 13.4.1 Betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist einzig die Kreditschuld gegenüber der E.________ AG bzw. das interne Schuldenverhältnis zwischen den Parteien zu beurteilen.