__ AG in der Höhe von CHF 70‘000.00 gehandelt habe. Dem Berufungskläger sei die Höhe dieses Kredits bekannt gewesen. Die Regelung in der Trennungsvereinbarung sei gültig und verbindlich. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung sei der Berufungskläger noch nicht inhaftiert gewesen und habe nach eigenen Angaben eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt. Es habe folglich keine objektive Unmöglichkeit vorgelegen. Die Berufungsbeklagte habe ferner keinen luxuriösen Lebensstil. Trotz ihres guten Einkommens sei ihre finanzielle Situation prekär. Dies habe im Jahr 2016 zum Privatkonkurs der Berufungsbeklagten geführt (pag.