Sie habe den Kredit folglich gebraucht, um ihren luxuriösen Lebensstandard zu finanzieren. Die Berufungsbeklagte sei ferner nicht dazu genötigt worden, den Kredit aufzunehmen (pag. 140 ff.). 13.3 Die Berufungsbeklagte erklärt dagegen, es habe im vorinstanzlichen Verfahren keine sprachlichen Schwierigkeiten gegeben. Der Berufungskläger habe die Trennungsvereinbarung in voller Kenntnis der Sachlage unterzeichnet. Es sei insbesondere klar gewesen, dass es sich bei der Regelung gemäss Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung um den Kredit bei der E.________ AG in der Höhe von CHF 70‘000.00 gehandelt habe.