Die E.________ AG hätte einem Wechsel der haftenden Person denn auch nie zugestimmt, zumal der Berufungskläger damals keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei. Damit habe objektive Unmöglichkeit vorgelegen. Die Vereinbarung sei ungültig und für die Beurteilung der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht verwertbar (pag. 137 ff.). Der Kredit sei zudem nicht für den Berufungskläger aufgenommen worden. Es sei vielmehr ein älterer Kredit der Berufungsbeklagten – der bereits vor der Ehe bestanden habe – mit diesem abgelöst worden. Sie habe den Kredit folglich gebraucht, um ihren luxuriösen Lebensstandard zu finanzieren.