Er habe auch nicht gewusst, zur Leistung welches Betrags er sich mit dieser Klausel verpflichtet habe. Der Berufungskläger habe die Regelung zwischen den Parteien zudem als provisorisch betrachtet. Er sei nie von einer verbindlichen Regelung ausgegangen, weshalb ein Irrtum vorliege. Die Vereinbarung sei ferner nicht justiziabel. Der Berufungskläger habe sich lediglich bereit erklärt, gegenüber der E.________ AG Schritte einzuleiten, um den Kredit auf seine Person zu übertragen, nicht aber, der Berufungsbeklagten eine bestimmte Summe zu bezahlen. Die E._____