Der Berufungskläger bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er habe die fragliche Vereinbarung während der Eheschutzverhandlung unterzeichnet, ohne dass er der französischen Sprache mächtig gewesen sei. Er habe sich zudem in einer vollkommen anderen Situation befunden. Er habe weder damit gerechnet, zu einem späteren Zeitpunkt von der Berufungsbeklagten beschuldigt zu werden, sie erpresst zu haben, noch sei er zum damaligen Zeitpunkt in Haft gewesen. Er habe auch nicht gewusst, zur Leistung welches Betrags er sich mit dieser Klausel verpflichtet habe.