14 fungsbeklagten aufgenommenen Kredit bei der E.________ AG (Saldo per 16. September 2014: CHF 70‘191.80, KB 4). Soweit weitergehend seien keine güterrechtlichen Regelungen zu treffen. Die Ehegatten seien damit vollständig güterrechtlich auseinandergesetzt (pag. 124 ff.). 13.2 Der Berufungskläger bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er habe die fragliche Vereinbarung während der Eheschutzverhandlung unterzeichnet, ohne dass er der französischen Sprache mächtig gewesen sei.