Diese Abmachung leide an keinem Formmangel. Die Parteien hätten in voller Kenntnis des Sachverhalts am 24. April 2015 übereinstimmend und unterschriftlich bekräftigt, dass der Berufungskläger die ganze Kreditschuld gegenüber der E.________ AG übernehme. Im Aussenverhältnis habe diese Vereinbarung keine bindende Wirkung und die Berufungsbeklagte hafte nach wie vor. Im Innenverhältnis liege jedoch ein Befreiungsversprechen des Berufungsklägers im Sinne von Art. 175 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) vor.