13. 13.1 Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung hielt die Vorinstanz fest, der Berufungskläger habe sich mit gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung vom 24. April 2015 verpflichtet, den Kredit im internen Verhältnis zu übernehmen. Zwar habe der Eheschutzrichter keine Kompetenz, eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Dies sei dem Scheidungsrichter vorbehalten. Allerdings ändere die Kompetenz des Eheschutzrichters nichts an der Einigung der Parteien, wonach der Berufungskläger im Innenverhältnis die ganze Schuld gegenüber der E.________ AG übernommen habe. Diese Abmachung leide an keinem Formmangel.