13 diese Zeit einen Vorsorgeausgleich von der Berufungsbeklagten zu verlangen, erscheint unbillig. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger gestützt auf seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 73 f.) sowie seine oberinstanzlichen Ausführungen (pag. 144 f.) während der Ehe sehr wohl Einkommen (in unbekannter Höhe; pag. 74, Z. 20: netto mindestens CHF 5‘000.00;