Gestützt auf die oberinstanzlichen Ausführungen wurde der Berufungskläger offenbar zwischenzeitlich wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (pag. 143). Seit seiner Inhaftierung konnte der Berufungskläger kein Einkommen generieren und auch keine berufliche Vorsorge äufnen. Dies hat sich der Berufungskläger aufgrund seines delinquenten Verhaltens selbst zuzuschreiben. Für