Eine vorgängige Anhörung zur Motivsubstitution konnte deshalb unterbleiben (vgl. BGE 126 II 54 E. 6). 12.5.4 Der Berufungskläger befindet sich seit dem 28. April 2016 – mithin bereits vor Einreichung der Scheidungsklage vom 6. Juli 2017 – in Untersuchungshaft. Seit November 2017 ist er im vorzeitigen Strafvollzug (pag. 40). Gestützt auf die oberinstanzlichen Ausführungen wurde der Berufungskläger offenbar zwischenzeitlich wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (pag.