Einer besonderen Einrede bedarf es nicht (BGE 133 III 497 E. 5.1). Die nachfolgend zu berücksichtigenden Umstände (insbesondere das Strafverfahren gegen den Berufungskläger) wurden bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert. Der Berufungskläger bringt die diesbezüglichen Argumente in seiner Berufung zudem selbst erneut vor, weshalb die Parteien mit deren Berücksichtigung ohne weiteres rechnen mussten. Es handelt sich somit nicht um einen für die Parteien überraschenden Rechtsstandpunkt. Eine vorgängige Anhörung zur Motivsubstitution konnte deshalb unterbleiben (vgl. BGE 126 II 54 E. 6).