___ AG ein Absehen vom Vorsorgeausgleich jedoch nicht begründen. Denn der Anspruch auf Vorsorgeleistung kann mit den güterrechtlichen Ansprüchen grundsätzlich nicht verrechnet werden. 12.5.3 Vorliegend kommen jedoch weitere Umstände dazu, die von der Vorinstanz wenig oder nicht gewichtet wurden, die den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB jedoch zu rechtfertigen vermögen. Die Kammer ist vorliegend weder an die in der Berufung geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, zumal sie das Recht von Amtes wegen anwendet (Art.