Vielmehr wusste die Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger zumindest in den ersten Jahren auch bei gutem Willen keinen (erheblichen) finanziellen Beitrag an den gemeinsamen Unterhalt würde leisten können. Mit dieser Kenntnis ging sie die eheliche Gemeinschaft ein, weshalb sie alleine damit keinen Verzicht auf die Teilung der beruflichen Vorsorge verlangen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_694/2018 vom 11. November 2019 E. 3.1, E. 4.2). Auch das Argument des Altersunterschieds greift nicht, um auf die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB zu verzichten. Der Altersunterschied zwischen den Parteien beträgt lediglich neun