Dabei braucht auch nicht abschliessend geklärt zu werden, ob der Berufungskläger (illegales oder legales) Einkommen generiert hatte. Denn die Unterstützung des ausländischen, erst kürzlich in die Schweiz gezogenen Ehemannes durch die erwerbstätige Ehefrau erreicht nicht die nötige Schwere, um von der Vorsorgeteilung abzusehen. Vielmehr wusste die Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger zumindest in den ersten Jahren auch bei gutem Willen keinen (erheblichen) finanziellen Beitrag an den gemeinsamen Unterhalt würde leisten können.