Ebenso war ihr bekannt, dass der Berufungskläger wohl (zumindest anfänglich) Schwierigkeiten haben würde, in der Schweiz einer regelmässigen (legalen) Arbeit nachzugehen. Unter diesen Umständen kann die Berufungsbeklagte nicht geltend machen, auf die hälftige Teilung ihres Vorsorgeguthabens sei zu verzichten, weil sie während der Ehe überwiegend für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgekommen sei. Dabei braucht auch nicht abschliessend geklärt zu werden, ob der Berufungskläger (illegales oder legales) Einkommen generiert hatte.