Er war folglich – sollte er das geltende Schweizer Recht akzeptiert haben – erst ab diesem Zeitpunkt befugt, einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz nachzugehen. Die Berufungsbeklagte hätte folglich so oder anders mindestens bis zu diesem Zeitpunkt für den gemeinsamen Lebensunterhalt vorwiegend oder alleine aufkommen müssen. Dies war ihr zweifellos bekannt. Ebenso war ihr bekannt, dass der Berufungskläger wohl (zumindest anfänglich) Schwierigkeiten haben würde, in der Schweiz einer regelmässigen (legalen) Arbeit nachzugehen.