124b Abs. 2 ZGB. Gestützt auf die obgenannte Rechtsprechung ist die Rollenverteilung in der Ehe kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB. Nicht jeder ungleiche Beitrag an der Finanzierung der Lebenshaltungskosten stellt automatisch eine grobe Verletzung der ehelichen Unterhaltspflicht dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_694/2018 vom 11. November 2019 E. 4.2). Nur in besonders stossenden Fällen der Verletzung der Unterhaltspflicht in der Ehe, ist ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB anzunehmen (vgl. Ziff. 12.4.3 hiervor). Ein solcher Fall ist in casu nicht gegeben.