Er behauptete, sie hätten den Haushalt gemeinsam besorgt und er habe auch finanziell einen Beitrag geleistet (pag. 73 f.). Wie sich die Ehegatten die Lebenshaltungskosten genau aufteilten, wurde durch die Vorinstanz nicht abschliessend geklärt. Dass die Berufungsbeklagte überwiegend oder vollständig für den Lebensunterhalt der Parteien aufkam, ergibt sich weder aus den Akten noch aus den von der Vorinstanz angeführten Umständen. Doch selbst wenn dem so gewesen wäre, läge darin kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB.