12.5 12.5.1 Die Berufungsbeklagte verfügte am 30. Juni 2017 über eine Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge in der Höhe von CHF 167‘878.00, davon wurden insgesamt CHF 91‘871.30 bereits vor der Eheschliessung geäufnet (KB 19). Bei hälftiger Teilung würde sich daraus ein Ausgleichsbetrag von CHF 34'056.80 ergeben (KB 20). Der Berufungskläger hat demgegenüber kein Guthaben der beruflichen Vorsorge (vgl. Abklärung der Vorinstanz bei der Zentralstelle 2. Säule und der Stiftung Auffangeinrichtung, pag. 73, Z. 35 f.; und auch kein Guthaben bei der AHV, vgl. pag. 78). Er verfügt unbestrittenermassen über keine Altersvorsorge.