10 nahmefällen jedoch trotzdem mitberücksichtigen. Es hat dies allerdings restriktiv zu tun. Nur in besonders stossenden Fällen können solche wichtigen Gründe wirtschaftlichen Überlegungen im Zusammenhang mit den Vorsorgebedürfnissen des jeweiligen Ehegatten überwiegen, sodass das Gericht von der Teilung der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise absehen darf (BGE 145 III 56 E. 5.4.).