1 und 2 je ein Beispiel an. Der Gesetzestext umschreibt die in Frage kommenden wichtigen Gründe allerdings nicht näher und die in Art. 124b Abs. 2 ZGB aufgezählten Gründe sind nicht abschliessend (BGE 145 III 56 E. 5.3.2). 12.4.3 Das Verhalten der Ehegatten oder die Rollenverteilung während der Ehe stellt im Grundsatz kein zu berücksichtigendes Kriterium dar. Es soll nicht stets analysiert werden, inwiefern sich jeder Ehegatte am Unterhalt der Familie beteiligte, um daraus die Teilung des Vorsorgeguthabens abzuleiten.