Ein wichtiger Grund liegt gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre, namentlich aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung (Ziff. 1) oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschieds zwischen den Ehegatten (Ziff. 2). 12.4.2 Der Wortlaut von Art. 124b Abs. 2 ZGB sieht die Möglichkeit vor, dass das Gericht vom Grundsatz der hälftigen Teilung abweichen kann, wenn «wichtige Gründe» vorliegen und führt in Ziff. 1 und 2 je ein Beispiel an.