12.4 12.4.1 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Dabei werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum im Grundsatz hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Ein wichtiger Grund liegt gemäss Art.