Er sei auch nie zu Hause gewesen und habe den Haushalt daher überhaupt nicht besorgen können. Der Kredit in der Höhe von CHF 70‘000.00 sei fast vollständig vom Berufungskläger gebraucht worden. Daher sei es in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz stossend, das Vorsorgeguthaben der Berufungsbeklagten hälftig zu teilen. Die Berufungsbeklagte habe den ehelichen Unterhalt alleine bestritten. Es sei unwahrscheinlich, dass sämtliche früheren Arbeitgeber des Berufungsklägers vergessen hätten, Sozialleistungen zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte bleibe ferner in der Schweiz.