9 J.________ sei zwar gerichtsnotorisch. Allerdings brauche man auch dort im Alter Geld. Dies gelte umso mehr, als weder Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen existieren würden. Die Berufungsbeklagte stehe folglich so oder anders besser dar als der Berufungskläger (pag. 141 ff.). 12.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet im Wesentlichen, der Berufungskläger habe nichts zum gemeinsamen Lebensunterhalt beigetragen. Er sei auch nie zu Hause gewesen und habe den Haushalt daher überhaupt nicht besorgen können.