Gegenteiliges würde denn auch keinen Grund für den Verzicht auf die Teilung des Vorsorgeguthabens darstellen. Die Berufungsbeklagte habe gewusst, dass der Berufungskläger als sprachunkundiger Ausländer ohne Ausbildung Schwierigkeiten haben werde, in der Schweiz eine Anstellung zu finden. Wenn der Berufungskläger den Kredit von CHF 70‘000.00 im internen Verhältnis übernehmen müsse, sei die aus dem Kredit resultierende Belastung der Berufungsbeklagten ferner kein Argument mehr, um auf die Teilung des Vorsorgeguthabens zu verzichten. Die wirtschaftliche Situation der Berufungsbeklagten sei nicht prekär.