Dennoch sei sein Einkommen zur Deckung der Lebensunterhaltskosten verwendet worden. Seine Arbeitgeber hätten es wohl unterlassen, ihn bei den Sozialversicherungen anzumelden. Weil er zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung bereits in Haft gewesen sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, bei seinen Arbeitgebern selbst Abklärungen zu tätigen. Zudem habe er wesentliche Aufgaben im gemeinsamen Haushalt übernommen. Gegenteiliges würde denn auch keinen Grund für den Verzicht auf die Teilung des Vorsorgeguthabens darstellen.