Der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten sogar angeboten, CHF 20‘000.00 zu bezahlen, wenn sie die Trennung rückgängig mache. Es habe also keinen Grund gegeben, für ihn einen Kredit aufzunehmen. Er habe immer – wenn auch unregelmässig – gearbeitet. Dass er über kein Guthaben bei der beruflichen Vorsorge verfüge liege daran, dass er bei seinen temporären Arbeitseinsätzen nicht genug verdient habe, um die Jahreslohnsumme zu erreichen, die der BVG-Pflicht unterliege. Dennoch sei sein Einkommen zur Deckung der Lebensunterhaltskosten verwendet worden.