Der Berufungsbeklagten würden nur noch 15 Jahre verbleiben, um die bei einem hälftigen Vorsorgeausgleich resultierende Vorsorgelücke wieder zu schliessen und eine angemessene Altersvorsorge anzusparen. Demgegenüber stünden dem Berufungskläger noch rund 25 Jahre zur Verfügung, was ihm ermögliche, eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen. Das der Berufungskläger aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung daran aktuell gehindert werde, sei selbstverschuldet und daher auszublenden (pag. 131). Ferner würden bei den Parteien unterschiedliche Vorsorgebedürfnisse bestehen.