8 rufungsbeklagten würden mithin auch nach der Scheidung prekär bleiben. Daher erscheine es stossend, die hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge der Berufungsbeklagten vorzunehmen (pag. 129 ff.). Hinzu komme der Altersunterschied zwischen den Ehegatten von neun Jahren. Der Berufungsbeklagten würden nur noch 15 Jahre verbleiben, um die bei einem hälftigen Vorsorgeausgleich resultierende Vorsorgelücke wieder zu schliessen und eine angemessene Altersvorsorge anzusparen.