Ungeachtet des Innenverhältnisses werde sich die E.________ AG an die Berufungsbeklagte und nicht an den Berufungskläger halten. Dieser werde seinerseits mit Blick auf den mehrjährigen Strafvollzug, die damit verbundene finanzielle Situation und die anstehende Ausschaffung in den J.________ seiner Verpflichtung zur internen Schuldübernahme in absehbarer Zeit nicht nachkommen können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Be-