12. 12.1 Zur Frage des Vorsorgeausgleichs führte die Vorinstanz aus, es liege ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB vor, weshalb auf die Teilung der beruflichen Vorsorge verzichtet werden könne. Die Berufungsbeklagte sei während der Ehe Vollzeit erwerbstätig gewesen und habe auf ihren eigenen Namen einen Kredit über CHF 70‘000.00 bei der E.________ AG aufgenommen. Sie habe zumindest eine Zeit lang versucht, diesen Kredit ratenweise zu tilgen (Klagebeilage [KB] 4). Sie sei überwiegend für die Lebenshaltungskosten der Familie aufgekommen.