10. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen erwächst der Entscheid in Rechtskraft. Der Berufungskläger beschränkt seine Berufung auf den Verzicht der Teilung der beruflichen Vorsorge (Ziff. 2), die güterrechtliche Auseinandersetzung (Ziff. 3) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 4). Dispositiv-Ziff. 1 (Scheidungspunkt) des vorinstanzlichen Entscheids ist demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen.