8. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 ZPO). Die schriftliche Entscheidbegründung datiert vom 6. Januar 2020. Die am 3. Februar 2020 formgerecht eingereichte Berufung erfolgte fristgerecht (Art. 142 f. ZPO). 9. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.