und jene von Rechtsanwalt D.________ vom 25. März 2020 (pag. 191 ff.). Sie wurden den Parteien am 26. März 2020 wechselseitig zugestellt (pag. 195; pag. 197). 6 II. 5. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 ZPO). 6. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid betreffend eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB. Weil keine Ausnahme gemäss Art. 309 ZPO vorliegt, erweist sich die Berufung als zulässiges Rechtsmittel.