7. Für das obergerichtliche Verfahren sei die Berufungsbeklagte zur Leistung einer provisio ad litem in der Höhe von CHF 3‘000.00 an den Berufungskläger zu verpflichten. Eventualiter sei diesem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4.2 Die Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragte mit Berufungsantwort vom 3. März 2020 Folgendes (pag. 155 ff.): 1. Rejeter les conclusions du défendeur-appelant.