5 5. Eventualiter zu Ziff. 1-4 vorgenannt sei das vorliegende Berufungsverfahren zu sistieren bis zum Abschluss der strafrechtlichen Untersuchung wegen qualifizierter Erpressung gegen den Berufungskläger. 6. Subeventualiter zu Ziff. 1-4 vorgenannt sei die vorliegende Angelegenheit der Vorinstanz zur Wiedererwägung zurückzuweisen.