3. Die Austrittsleistung der Berufungsbeklagten sei zwischen den Parteien hälftig zu teilen. 4. Es sei festzustellen, dass jede Partei die sich in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände und die auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte und auf ihren Namen lautenden Schulden trägt. Es sei festzustellen, dass der bei der E.________ AG aufgenommene Kredit im Innenverhältnis vollumfänglich durch die Berufungsbeklagte getragen wird und sie hierfür die Haftung trägt. Die Parteien seien in diesem Sinne güterrechtlich als vollständig auseinandergesetzt zu erklären.