2. Die Teilung der Austrittsleistung von C.________ wird gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB verweigert. Es wird festgestellt, dass A.________ nicht über ein Guthaben der beruflichen Vorsorge verfügt. 4 3. Jede Partei behält die sich in ihrem Besitz befindenden Gegenstände und die auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte und trägt die auf ihren Namen lautenden Schulden.