70, Z. 14 ff.; pag. 70, Z. 24 ff.), teilte der Vorrichter der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit, der Berufungskläger stehe unter Verdacht, eine qualifizierte Erpressung zum Nachteil der Berufungsbeklagten begangen zu haben (pag. 99; pag. 108 f.). 3.6 Mit Entscheid vom 23. Mai 2019 erkannte die Vorinstanz Folgendes (pag. 103 ff.): 1. Die zwischen den Parteien am ________2011 in ________, J.________, geschlossene Ehe wird auf Begehren von C.________ in Anwendung von Art. 114 ZGB geschieden.