291 der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in französischer Sprache vor der Vorinstanz statt. Der Berufungskläger widersetzte sich der Scheidung. Er wünschte sich den Beistand durch einen Rechtsanwalt und die Fortführung des Verfahrens in deutscher Sprache (pag. 30 f.). Der Berufungsbeklagten wurde Frist gesetzt, eine Klageschrift eizureichen. Dem Antrag auf Durchführung des Verfahrens auf Deutsch wurde mit Verfügung vom 8. November 2017 stattgegeben (pag.