Zinsen und Gebühren. Die Berufungsbeklagte beantragte, es sei die Trennungsvereinbarung vom 24. April 2015 gerichtlich zu genehmigen. 2.4 Der zuständige Richter genehmigte die Vereinbarung am 15. Juni 2015. Das Eheschutzverfahren wurde abgeschrieben und die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte, für die Berufungsbeklagte unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, auferlegt.