Ohne Gegenbericht der Parteien sollte das Eheschutzgericht die provisorische Trennungsvereinbarung auf schriftlichem Weg genehmigen und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden (Verfügung vom 24. April 2015, Ziff. 3). 2.3 Der Berufungskläger reichte im Anschluss an die Eheschutzverhandlung keine Unterlagen beim Eheschutzgericht ein. Die Berufungsbeklagte gab in der Folge die Pfändungsanzeige vom 19. Mai 2015 zu den Akten. Diese betraf eine gegen sie gerichtete Forderung der E.________ AG über CHF 73‘556.35 zzgl. Zinsen und Gebühren.